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Regel 94.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Akteneinsicht beim Internationalen Büro.
Regel 94.1 a) PCT → Antrag auf Akteneinsicht durch den Anmelder
Beschreibt den Antrag auf Akteneinsicht durch den Anmelder oder eine bevollmächtigte Person.
Regel 94.1 b) PCT → Akteneinsicht nach internationaler Veröffentlichung
Regelt die Akteneinsicht nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung.
Regel 94.1 c) PCT → Akteneinsicht auf Antrag eines ausgewählten Amts
Regelt die Akteneinsicht auf Antrag eines ausgewählten Amts.
Regel 94.1 d) PCT → Einschränkungen der Akteneinsicht
Beschreibt die Einschränkungen der Akteneinsicht.
Regel 94.1 e) PCT → Vertraulichkeit bestimmter Angaben
Regelt die Vertraulichkeit bestimmter Angaben.
Regel 94.1 f) PCT → Mitteilung über vertrauliche Angaben
Regelt die Mitteilung über vertrauliche Angaben an andere Ämter oder Behörden.
Regel 94.1 g) PCT → Interne Schriftstücke des Internationalen Büros
Regelt die Einsicht in interne Schriftstücke des Internationalen Büros.
Regel 94 PCT → Akteneinsicht
Regelt die Akteneinsicht im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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