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pct:antrag_auf_akteneinsicht_durch_den_anmelder

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Antrag auf Akteneinsicht durch den Anmelder

Regel 94.1 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Antrag auf Akteneinsicht durch den Anmelder oder eine bevollmächtigte Person.

Regel 94.1 a) PCT

Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person erteilt das Internationale Büro, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken.

siehe auch

Regel 94.1 PCT → Akteneinsicht beim Internationalen Büro
Regelt die Akteneinsicht beim Internationalen Büro.

pct/antrag_auf_akteneinsicht_durch_den_anmelder.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:09 von mfreund