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Artikel 47 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür.
Artikel 47 (2a) PCT → Änderungsmöglichkeit der Fristen
Erläutert die Möglichkeit, Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten zu ändern.
Artikel 47 (2b) PCT → Verfahren zur Beschlussfassung
Beschreibt das Verfahren zur Beschlussfassung über die Änderung der Fristen.
Artikel 47 (2c) PCT → Einzelheiten des Verfahrens
Verweist auf die Ausführungsordnung für die Einzelheiten des Verfahrens.
PCT, Kapitel III → Gemeinsame Bestimmungen
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen.
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