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Artikel 47 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit, Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten zu ändern.
Alle in den Kapiteln I und II dieses Vertrags festgesetzten Fristen können unabhängig von einer Revision nach Artikel 60 durch einen Beschluß der Vertragsstaaten geändert werden.
Artikel 47 (2) PCT → Änderung der Fristen
Erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür.
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