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Artikel 47 (2b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren zur Beschlussfassung über die Änderung der Fristen.
Der Beschluß wird in der Versammlung oder im schriftlichen Verfahren gefaßt und bedarf der Einstimmigkeit.
Artikel 47 (2) PCT → Änderung der Fristen
Erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür.
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