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Regel 52 der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Fristen für die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den Bestimmungsämtern.
Regel 52.1(a) PCT → Frist in Staaten mit automatischer Bearbeitung oder Prüfung
Regelt die Frist für Änderungen in Bestimmungsstaaten, in denen die Bearbeitung oder Prüfung ohne besonderen Antrag beginnt.
Regel 52.1(b) PCT → Frist in Staaten mit Prüfung auf besonderen Antrag
Legt die Frist für Änderungen in Bestimmungsstaaten fest, in denen die Prüfung nur auf besonderen Antrag beginnt.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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