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Regel 52.1(b) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Frist für Änderungen in Bestimmungsstaaten fest, in denen die Prüfung nur auf besonderen Antrag beginnt.
In einem Bestimmungsstaat, in dem die Prüfung nach dem nationalen Recht nur auf besonderen Antrag beginnt, kann das in Artikel 28 vorgesehene Recht innerhalb der gleichen Frist oder zu dem gleichen Zeitpunkt ausgeübt werden, die oder den das nationale Recht für die Einreichung von Änderungen im Fall einer auf besonderen Antrag durchgeführten Prüfung einer nationalen Anmeldung vorschreibt, vorausgesetzt, daß diese Frist nicht vor Ablauf der nach Absatz a maßgeblichen Frist abläuft oder der Zeitpunkt nicht vor dem Ablauf dieser Frist liegt.
Regel 52.1 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den Bestimmungsämtern
Beschreibt die Fristen, innerhalb derer der Anmelder Änderungen vornehmen kann.
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