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Artikel 41 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Notwendigkeit der Übereinstimmung der Änderungen mit dem nationalen Recht.
Soweit in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung keine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, müssen die Änderungen dem nationalen Recht des ausgewählten Staats entsprechen.
Artikel 41 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den ausgewählten Ämtern.
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