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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:zustellung_der_beschwerdeschrift

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Zustellung der Beschwerdeschrift

§ 105 des Patentgesetzes (PatG) legt die Anforderungen an die Zustellung von Beschwerdeschriften und Begründungen im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof fest.

§ 105 (1) PatG → Zustellungspflichten bei Mehrpersonenverfahren
Gibt vor, dass bei Beteiligung mehrerer Personen die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung an alle Beteiligten erforderlich ist.

§ 105 (2) PatG → Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren
Regelt die Anwendung von § 76, wenn der Präsident des Patentamts nicht beteiligt ist.

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/zustellung_der_beschwerdeschrift.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:04 von mfreund