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§ 105 des Patentgesetzes (PatG) legt die Anforderungen an die Zustellung von Beschwerdeschriften und Begründungen im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof fest.
§ 105 (1) PatG → Zustellungspflichten bei Mehrpersonenverfahren
Gibt vor, dass bei Beteiligung mehrerer Personen die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung an alle Beteiligten erforderlich ist.
§ 105 (2) PatG → Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren
Regelt die Anwendung von § 76, wenn der Präsident des Patentamts nicht beteiligt ist.
§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz
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