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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:teilnahme_des_praesidenten_des_patentamts_am_beschwerdeverfahren

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Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren

§ 76 PatG

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

siehe auch

§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/teilnahme_des_praesidenten_des_patentamts_am_beschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/26 12:34 von mfreund