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Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§ 173 ZPO → Aushändigung des Schriftstücks im Gericht
§ 5 VwZG, § 174 ZPO → Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
§ 175 ZPO → Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenem Brief
§ 176 ZPO → Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (Zustellungsauftrag)
§ 183, 184 ZPO → Zustellung ins Ausland
§ 185 ff. ZPO → Öffentliche Zustellung
Die mit Wirkung vom 1. Juni 2004 geänderte Patentverordnung (PatV) enthält keine Bestimmungen mehr für den Fall der Anmeldermehrheit. Stattdessen sieht seit diesem Zeitpunkt die geänderte DPMAV in § 14 Abs. 1 vor, dass für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung mehrerer Personen ohne gemeinsamen Vertreter anzugeben ist, wer für alle Beteiligten als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist. Diese Erklärung ist von allen Anmeldern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die zuerst genannte Person als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt.1)
§ 127 ff ZPO → Zustellung
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