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§ 108 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nach einer Aufhebung eines Beschlusses durch den Bundesgerichtshof.
§ 108 (1) PatG → Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung
Bestimmt, dass bei Aufhebung eines Beschlusses die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen wird.
§ 108 (2) PatG → Bindung an die rechtliche Beurteilung bei Zurückverweisung
Legt fest, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs bei seiner erneuten Entscheidung zugrunde legen muss.
PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.
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