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patentrecht:zurueckverweisung_zur_erneuten_verhandlung

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Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung

§ 108 (1) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen ist.

§ 108 (1) PatG

Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

siehe auch

§ 108 PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
Regelt die Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nach einer Aufhebung eines Beschlusses durch den Bundesgerichtshof.

patentrecht/zurueckverweisung_zur_erneuten_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:19 von mfreund