Anzeigen:
§ 108 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die der Aufhebung zugrunde liegt, bei seiner erneuten Entscheidung berücksichtigen muss.
Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 108 PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
Regelt die Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nach einer Aufhebung eines Beschlusses durch den Bundesgerichtshof.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de