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patentrecht:bindung_an_die_rechtliche_beurteilung_bei_zurueckverweisung

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Bindung an die rechtliche Beurteilung bei Zurückverweisung

§ 108 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die der Aufhebung zugrunde liegt, bei seiner erneuten Entscheidung berücksichtigen muss.

§ 108 (2) PatG

Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

siehe auch

§ 108 PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
Regelt die Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nach einer Aufhebung eines Beschlusses durch den Bundesgerichtshof.

patentrecht/bindung_an_die_rechtliche_beurteilung_bei_zurueckverweisung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:19 von mfreund