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§ 38 S. 1 des Patentgesetzes (PatG) erlaubt Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben bis zur Erteilung des Patents, sofern diese den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern.
Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt.
§ 38 PatG → Änderungen der Anmeldung
Erlaubt Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben bis zur Erteilung des Patents, sofern diese den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern.
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