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Von einem Verzicht kann nur ausgegangen werden, wenn ein eindeutiger Verzichtswille erkennbar ist.1)
Bei der Auslegung der im Verfahren abgegebenen Erklärung ist nämlich nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wahre Wille des Erklärenden ist zu erforschen.2)
Ein Verzicht auf Teile der Anmeldung liegt nicht vor, wenn sich der Anmelder explizit vorbehalten hat, die in dem anhängigen Verfahren nicht weiterverfolgten Patentansprüche auszuscheiden oder einer Teilanmeldung zuzuführen.3)
Zu verfahrensrechtlichen Erklärungen, die zu einer (verbindlichen) Begrenzung des Prozessstoffs führen vgl. auch: BGH GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem; BGH GRUR 2004, 138, 141; BGH GRUR 1966, 146, 149: „Verzicht auf die Weiterverfolgung“ in Abgrenzung zu einem „Verzicht auf materiellen Patentschutz“; vgl. m. w. N. aus der Rspr. auch: Busse, PatG, 7. Aufl., § 34 Rd. 155: „… bindender Verzicht auf einzelne Anmeldungsteile im Sinn einer gegenständlichen Beschränkung mit der Wirkung, dass diese nicht mit Erfolg zum Gegenstand des Erteilungsantrags gemacht werden können …“4)
Die Patentansprüche, die als Anträge auf Erteilung eines Patents eingereicht werden sind nicht als Verzichtserklärung auf Offenbarungsgehalt der Anmeldung aufzufassen, der über den beantragten Anspruch hinausgeht. Der Antrag ist zwar eine wirksame Verfahrenshandlung, hat aber auch den Charakter eines Formulierungsversuches, an den der Anmelder nicht gebunden ist.
Ein materiell-rechtlicher Verzicht auf Teile der Anmeldung sollte nur dann angenommen werden, wenn dieser ausdrücklich und unmißverständlich erklärt wird. Erklärt sich der Anmelder vorbehaltlos mit einem von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Anspruch einverstanden, so kann darin eine konkludente Verzichtserklärung gesehen werden, wenn der Anmelder einen entsprechend formulierten Anspruch als Antrag einreicht und die Beschreibung daran anpaßt.
Die bloße Beschränkung der Patentanmeldung kann nicht generell mit einem Verzicht im Rechtssinne gleichgesetzt werden.5)
Wurde wirksam auf Teile der Anmeldung verzichtet, so kann darauf später kein Patent mehr erteilt werden. Die Verzichtserklärung umfaßt auch etwaige Trennanmeldungen. In einer Teilanmeldung kann nicht mehr auf Offenbarungsgehalt zurückgegriffen werden, auf den im Verfahren der Stammanmeldung wirksam verzichtet wurde.6)
Die Verzichtserklärung ist aufgrund ihrer Doppelnatur (prozessuale Wirkung und materiell-rechtliche Wirkung) allerdings anfechtbar.
Für einen materiell-rechtlichen Verzicht benötigt der Patentanwalt eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Anmelders. Die Vollmacht des Inlandsverteters nach § 25 PatG reicht nicht aus.
§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent
§ 64 PatG → Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers
→ Verzicht (Verfahrensrecht)
→ Ausscheidung
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