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§ 53 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Annahme, dass eine Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf, wenn innerhalb von vier Monaten keine Geheimhaltungsanordnung zugestellt wird.
Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 [→ Geheimhaltungsanordnung ] zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.
§ 53 PatG → Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
Regelt die Vorgehensweise, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine Geheimhaltungsanordnung ergeht.
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