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patentrecht:verkuendung_des_berufungsurteils

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Verkündung des Berufungsurteils

§ 120 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Bundesgerichtshof bei Entscheidungen über Verfahrensmängel eine Begründung nicht geben muss.

§ 120 PatG

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3 [→ Berufungsbegründung].

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt die Begründungspflichten des Bundesgerichtshofs bei Entscheidungen über Rügen von Verfahrensmängeln im Berufungsverfahren.

patentrecht/verkuendung_des_berufungsurteils.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:25 von mfreund