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§ 120 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Bundesgerichtshof bei Entscheidungen über Verfahrensmängel eine Begründung nicht geben muss.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3 [→ Berufungsbegründung].
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt die Begründungspflichten des Bundesgerichtshofs bei Entscheidungen über Rügen von Verfahrensmängeln im Berufungsverfahren.
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