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patentrecht:verkuendung_des_berufungsurteils

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Verkündung des Berufungsurteils

§ 120 PatG

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3 [→ Berufungsbegründung].

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/verkuendung_des_berufungsurteils.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1