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§ 84 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Entscheidung über Klagen in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren durch Urteil.
Über die Klage [→ Nichtigkeitsklage] wird durch Urteil entschieden. Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
→ Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht
→ Restitution nach Wegfall des Klagepatents
Umsatzeinbußen des Patentinhabers oder eines ausschließlichen Lizenznehmers durch Benutzungshandlungen Dritter, die infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Patents von diesem nicht mehr erfaßt werden, stellen keinen von einer Ersatzpflicht erfaßten, ausgleichspflichtigen Schaden dar. Das gilt auch für Umsatzeinbußen und Einbußen an Lizenzgebühren, die den Vertragsparteien eines Lizenzvertrages durch eine infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des Patents rückwirkend vom Patentschutz nicht mehr erfaßte Konkurrenztätigkeit entstehen.1)
§ 84 PatG → Urteil und Kostenentscheidung
Regelt die Entscheidung über Klagen in Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren durch Urteil und die damit verbundenen Kostenfragen.
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