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patentrecht:urschriften_ablichtungen_oder_beglaubigte_abschriften_von_druckschriften

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Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften

§ 125 (1) PatG

Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.

§ 125 (2) PatG

Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.

siehe auch

§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz

patentrecht/urschriften_ablichtungen_oder_beglaubigte_abschriften_von_druckschriften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1