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Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
§ 118 (4) PatG → Säumnisurteil
§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz
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