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patentrecht:unbestrittene_behauptete_tatsachen

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Unbestrittene behauptete Tatsachen

§ 118 (1) PatG

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 118 (2) PatG

Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

§ 118 (3) PatG

Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

  1. die Parteien zustimmen oder
  2. nur über die Kosten entschieden werden soll.

§ 118 (4) PatG → Säumnisurteil

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/unbestrittene_behauptete_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1