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patentrecht:verguetungsanspruch_des_patentinhabers

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Vergütungsanspruch des Patentinhabers

§ 13 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Vergütungsanspruch des Patentinhabers bei staatlicher Nutzung.

§ 13 (3) PatG

Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.

siehe auch

§ 13 PatG → Staatliche Benutzungsanordnung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bundesregierung die Benutzung einer patentierten Erfindung anordnen kann.

patentrecht/verguetungsanspruch_des_patentinhabers.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:40 von mfreund