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§ 13 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anfechtung der Anordnung zur Nutzung einer Erfindung.
Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
§ 13 PatG → Staatliche Benutzungsanordnung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bundesregierung die Benutzung einer patentierten Erfindung anordnen kann.
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