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patentrecht:anfechtung_der_anordnung

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Anfechtung der Anordnung

§ 13 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anfechtung der Anordnung zur Nutzung einer Erfindung.

§ 13 (2) PatG

Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.

siehe auch

§ 13 PatG → Staatliche Benutzungsanordnung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bundesregierung die Benutzung einer patentierten Erfindung anordnen kann.

patentrecht/anfechtung_der_anordnung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:40 von mfreund