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patentrecht:bestimmung_der_anzahl_der_senate

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Bestimmung der Anzahl der Senate

§ 66 (2) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass die Zahl der Senate vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wird.

§ 66 (2) PatG

Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

siehe auch

§ 66 PatG → Senate des Patentgerichts
Beschreibt die Bildung der Senate im Bundespatentgericht und deren Zuständigkeiten.

patentrecht/bestimmung_der_anzahl_der_senate.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/28 08:04 von mfreund