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§ 66 (2) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass die Zahl der Senate vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wird.
Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
§ 66 PatG → Senate des Patentgerichts
Beschreibt die Bildung der Senate im Bundespatentgericht und deren Zuständigkeiten.
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