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patentrecht:ruecknahme_einer_patentanmeldung_waehrend_des_rechtsbeschwerdeverfahrens

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Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gegenüber dem Bundesgerichtshof zu erklären; der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht.1)

Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sind wirkungslos. Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.2)

Über die Kosten ist nach § 109 PatG zu entscheiden. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist im Hinblick auf diese Spezialregelung des Patentgesetzes nicht entsprechend anwendbar; Entsprechendes ist in § 80 Abs. 4 PatG für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich bestimmt. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG können die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit erforderlich waren, einem Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht; ansonsten trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.3)

siehe auch

1) , 2) , 3)
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - X ZB 8/10 - Telefonsystem
patentrecht/ruecknahme_einer_patentanmeldung_waehrend_des_rechtsbeschwerdeverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1