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§ 101 (2) des Patentgesetzes (PatG) erläutert die zulässigen Gründe, auf denen eine Rechtsbeschwerde basieren muss.
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 101 PatG → Rechtsbeschwerdebefugnis
Klärt, wer zur Rechtsbeschwerde berechtigt ist und auf welcher Grundlage diese eingelegt werden kann.
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