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Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
§ 101 (2) PatG → Rechtsbeschwerdegründe
Ob die für eine Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer vorliegt, richtet sich danach, ob die angefochtene Entscheidung dem Verfahrensbeteiligten weniger zuspricht, als er begehrt hat.1)
Hat das Patentgericht nach Erlöschen des Streitpatents festgestellt, dass das Einspruchsverfahren erledigt ist, so liegt die für eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Einsprechenden erforderliche Beschwer vor, wenn dieser den Einspruch trotz des Erlöschens des Schutzrechts weiterverfolgt.2)
§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz
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