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patentrecht:rechtsbeschwerdebefugnis

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Rechtsbeschwerdebefugnis

§ 101 des Patentgesetzes (PatG) klärt, wer zur Rechtsbeschwerde berechtigt ist und auf welcher Grundlage diese eingelegt werden kann.

§ 101 (1) PatG

Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

§ 101 (2) PatG → Rechtsbeschwerdegründe
Erlegt die Bedingung auf, dass die Rechtsbeschwerde nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann, mit entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung.

Ob die für eine Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer vorliegt, richtet sich danach, ob die angefochtene Entscheidung dem Verfahrensbeteiligten weniger zuspricht, als er begehrt hat.1)

Hat das Patentgericht nach Erlöschen des Streitpatents festgestellt, dass das Einspruchsverfahren erledigt ist, so liegt die für eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Einsprechenden erforderliche Beschwer vor, wenn dieser den Einspruch trotz des Erlöschens des Schutzrechts weiterverfolgt.2)

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.

1)
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 - Sondensystem; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. März 1984 - X ZB 6/83, BGHZ 90, 318, 320 = GRUR 1984, 797 - Zinkenkreisel
2)
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 - Sondensystem
patentrecht/rechtsbeschwerdebefugnis.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/09 06:46 von mfreund