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§ 43 (2) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Möglichkeit, den Rechercheantrag durch einen Vertreter zu stellen.
§ 25 [→ Vertretung] ist [→ Rechercheantrag] entsprechend anzuwenden.
§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.
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