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patentrecht:pflichten_von_sep-inhabern_und_patentnutzern_im_rahmen_der_verhandlungen

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Pflichten von SEP-Inhabern und Patentnutzern im Rahmen der Verhandlungen

Die Verhandlungen zwischen SEP-Inhabern und Patentnutzern sind durch das Verhandlungsprogramm des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung *Huawei v. ZTE* geprägt. Dieses Programm definiert die jeweiligen Pflichten der Parteien und zielt darauf ab, ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der SEP-Inhaber und den kartellrechtlichen Anforderungen an die Lizenzvergabe zu gewährleisten.

Ein SEP-Inhaber, der einen Unterlassungsanspruch geltend machen möchte, ist verpflichtet, den Patentnutzer über die behauptete Verletzung zu informieren [→ Informationspflicht des SEP-Inhabers bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs]. Dabei muss das verletzte SEP bezeichnet und konkret dargelegt werden, auf welche Weise die Verletzung erfolgt. Der Europäische Gerichtshof führt aus: „Der Inhaber eines SEP muss den angeblichen Verletzer auf die Verletzung aufmerksam machen, indem er dieses Patent nennt und angibt, auf welche Weise es verletzt worden ist.“ 1)

Der Patentnutzer hat seinerseits seine Lizenzwilligkeit klar und unmissverständlich zu erklären [→ Erklärung der Lizenzwilligkeit durch den Patentnutzer bei SEP-Streitigkeiten]. Eine bloße Bereitschaft, über eine Lizenz zu verhandeln, reicht nicht aus. Der Europäische Gerichtshof betont: „Der angebliche Verletzer muss dem Inhaber des SEP in Anbetracht dieser Mitteilung klar und unmissverständlich zu erkennen geben, dass er gewillt ist, mit ihm eine Lizenz zu Bedingungen abzuschließen, die FRAND sind.“ 2)

Nach der Erklärung der Lizenzwilligkeit durch den Patentnutzer ist der SEP-Inhaber verpflichtet, ein Angebot für den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten. Dieses Angebot muss hinreichend detailliert sein, um es dem Patentnutzer zu ermöglichen, es zu bewerten. Der Europäische Gerichtshof erklärt: „Ein solches Angebot muss schriftlich unterbreitet werden und alle Modalitäten der Lizenz enthalten, insbesondere den genauen Betrag der geforderten Lizenzgebühr und deren Berechnungsweise.“ 3)

Der Patentnutzer ist verpflichtet, auf das Angebot des SEP-Inhabers zu reagieren, sei es durch ein Gegenangebot oder durch die Anforderung weiterer Informationen. Das Einheitspatentgericht betont, dass der Patentnutzer konstruktiv und zielgerichtet an den Verhandlungen mitwirken muss. „Ein Verhandlungspartner, der die geforderten Informationen zurückhält oder nicht auf ein Angebot eingeht, handelt nicht im Einklang mit den Gepflogenheiten eines ernsthaft an einer Lizenznahme interessierten Nutzers.“ 4)

Nach der Ablehnung eines Gegenangebots durch den Patentnutzer ist dieser verpflichtet, umfassende Auskünfte über seine Nutzungshandlungen zu geben. Diese Auskünfte ermöglichen es dem SEP-Inhaber, die Angemessenheit der angebotenen Sicherheit zu bewerten. „Die Auskünfte über Nutzungshandlungen dienen dazu, dem SEP-Inhaber eine fundierte Grundlage zu geben, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Lizenz zu beurteilen.“ 5)

siehe auch

SEPs → Standard-essentielle Patente
Patente, die Technologien schützen, die für die Umsetzung eines technischen Standards unerlässlich sind.

1)
Huawei v. ZTE, EuGH, ECLI:EU:C:2015:477, Rn. 61.
2) , 3)
Huawei v. ZTE, EuGH, ECLI:EU:C:2015:477, Rn. 63.
4) , 5)
Einheitspatentgericht, Lokalkammer Mannheim, Urteil vom 22. November 2024, Az. UPC_CFI_210/2023.
patentrecht/pflichten_von_sep-inhabern_und_patentnutzern_im_rahmen_der_verhandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/20 10:13 von mfreund