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patentrecht:informationspflicht_des_sep-inhabers_bei_der_geltendmachung_eines_unterlassungsanspruchs

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Informationspflicht des SEP-Inhabers bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs

Ein SEP-Inhaber, der einen Unterlassungsanspruch geltend machen möchte, ist verpflichtet, den Patentnutzer über die behauptete Verletzung zu informieren [→ Informationspflicht des SEP-Inhabers bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs]. Dabei muss das verletzte SEP bezeichnet und konkret dargelegt werden, auf welche Weise die Verletzung erfolgt. Der Europäische Gerichtshof führt aus: „Der Inhaber eines SEP muss den angeblichen Verletzer auf die Verletzung aufmerksam machen, indem er dieses Patent nennt und angibt, auf welche Weise es verletzt worden ist.“ 1)

Nach der Entscheidung des EuGH hat der SEP-Inhaber zunächst vor Erhebung einer Unterlassungsklage in einem ersten Schritt den Patentnutzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hinzuweisen. Dabei hat er das fragliche SEP zu bezeichnen und muss angeben, auf welche Weise es verletzt sein soll2). Bereits in der zitierten Rechtsprechung nationaler Gerichte hatte sich etabliert, dass für diese Zwecke die Übersendung von Claim-charts in jedem Falle ausreichend ist3). Soweit die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, dass dieser Hinweis in dem Anschreiben selbst erfolgen muss4), kann einem solch formalistischen Verständnis nicht beigetreten werden. Zwar mag ein Hinweis auf eine pauschal gehaltene Internetseite des SEP-Inhabers, die keine einfach zugänglichen Informationen zum konkreten Klagepatent enthält, zu wenig sein, um als ausreichender Hinweis angesehen werden zu können. Das Urteil des EuGH macht aber an dieser Stelle aus gutem Grund keine strikten formalen Vorgaben, sondern überlässt den mitgliedstaatlichen Gerichten die Beurteilung im Einzelfall. Gerade im Falle des Vorwurfs der Verletzung einer Vielzahl von standard-relevanten Patenten kann ein Hinweis in der formalisierten Form, wie sie von der Kommission für nötig erachtet wird, eher zu Unübersichtlichkeit führen denn zu der erwünschten Transparenz.5)

siehe auch

Pflichten von SEP-Inhabern und Patentnutzern im Rahmen der Verhandlungen
Stellen ein Gleichgewicht zwischen den exklusiven Rechten des SEP-Inhabers und dem fairen Zugang zu standardessentiellen Technologien für den Patentnutzer zu gewährleisten.

1)
Huawei v. ZTE, EuGH, ECLI:EU:C:2015:477, Rn. 61.
2)
EuGH aaO Rn. 61
3)
vgl. etwa aus der nationalen Rechtsprechung Gerichtshof Den Haag, Fallnummer 200.233.166/01 v. 24.12.2019, para 4.157 et seqq. – Philips vs ASUS; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19 – Mobilstation; LG Mannheim, Urt. v. 19.08.2016, 7 O 19/16 – Sekundärstation; Urt. v. 29.01.2016, 7 O 66/15 – Steuerkanal; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, 4c O 81/17 Rn. 108
4)
Amicus curiae letter Rn. 65
5)
Einheitspatentgericht, Lokalkammer Mannheim, Urteil vom 22. November 2024, Az. UPC_CFI_210/2023
patentrecht/informationspflicht_des_sep-inhabers_bei_der_geltendmachung_eines_unterlassungsanspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/20 10:15 von mfreund