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§ 112 (1) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass der Berufungskläger die Berufung begründen muss.
Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
Die Berufung ist unzulässig, wenn der im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht unterlegene Patentinhaber mit der Berufungsbegründung nicht jede unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägung angreift, mit der die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents in dem angefochtenen Urteil begründet ist.1)
§ 112 PatG → Anforderungen an die Berufungsbegründung
Legt die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts fest.
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