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§ 112 des Patentgesetzes (PatG) legt die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts fest.
§ 112 (1) PatG → Pflicht zur Berufungsbegründung
Bestimmt, dass der Berufungskläger die Berufung begründen muss.
§ 112 (2) PatG → Form und Frist der Berufungsbegründung
Regelt die Form und Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung beim Bundesgerichtshof.
§ 112 (3) PatG → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die notwendigen Inhalte der Berufungsbegründung.
§ 112 (4) PatG → Berufungsbegründung durch vorbereitenden Schriftsatz
Erklärt, dass auf die Berufungsbegründung die Bestimmungen über vorbereitende Schriftsätze anwendbar sind.
PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof und die Anforderungen an die Begründung, Form und Frist der Berufungsschrift.
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