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patentrecht:ordnungs-_oder_zwangsmittel_gegen_zeugen_oder_sachverstaendige

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Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige

§ 128 (2) PatG

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

§ 128 (3) PatG

Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.

§ 128 (1) PatG → Rechtshilfe

siehe auch

§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz

patentrecht/ordnungs-_oder_zwangsmittel_gegen_zeugen_oder_sachverstaendige.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1