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§ 42 (2) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Benachrichtigung des Anmelders bei offensichtlichen Mängeln des Anmeldungsgegenstands.
Ist offensichtlich, dass der Gegenstand der Anmeldung
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
§ 42 PatG → Offensichtlichkeitsprüfung
Beschreibt die Offensichtlichkeitsprüfung, die vor der regulären Prüfung stattfinden kann, um offensichtliche Mängel in der Anmeldung zu identifizieren.
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