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patentrecht:offensichtliche_maengel_des_anmeldungsgegenstands

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Offensichtliche Mängel des Anmeldungsgegenstands

§ 42 (2) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Benachrichtigung des Anmelders bei offensichtlichen Mängeln des Anmeldungsgegenstands.

§ 42 (2) S. 1 PatG

Ist offensichtlich, dass der Gegenstand der Anmeldung

  1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
  2. nicht gewerblich anwendbar ist oder
  3. nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist,

so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

siehe auch

§ 42 PatG → Offensichtlichkeitsprüfung
Beschreibt die Offensichtlichkeitsprüfung, die vor der regulären Prüfung stattfinden kann, um offensichtliche Mängel in der Anmeldung zu identifizieren.

patentrecht/offensichtliche_maengel_des_anmeldungsgegenstands.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 13:49 von mfreund