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§ 92 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Erstellung einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme im Patentverfahren.
§ 92 (1) PatG → Zuziehung eines Urkundsbeamten
Zur mündlichen Verhandlung und jeder Beweisaufnahme wird in der Regel ein Urkundsbeamter als Schriftführer hinzugezogen.
§ 92 (2) PatG → Verhandlungsniederschrift
Über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, und die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung werden angewandt.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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