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§ 92 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme eine Niederschrift angefertigt wird.
Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 92 PatG → Niederschrift über die Verhandlung
Regelt die Erstellung einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme im Patentverfahren.
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