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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:nichtberuecksichtigung_bestimmter_offenbarungen

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Nichtberücksichtigung bestimmter Offenbarungen

§ 3 (5) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt Ausnahmen, bei denen eine Offenbarung der Erfindung nicht berücksichtigt wird.

§ 3 (5) Nr. 1 PatG → Missbräuchliche Offenbarungen
Eine Offenbarung bleibt außer Betracht, wenn sie auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht.

§ 3 (5) Nr. 2 PatG → Neuheitsschonfrist für Ausstellungen
Eine Offenbarung bleibt außer Betracht, wenn sie auf die Ausstellung der Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen zurückgeht.

siehe auch

§ 3 PatG → Neuheit und Stand der Technik
Definiert die Bedingungen, unter denen eine Erfindung als neu gilt und was als Stand der Technik betrachtet wird.

patentrecht/nichtberuecksichtigung_bestimmter_offenbarungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 07:29 von mfreund