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§ 3 (5) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt Ausnahmen, bei denen eine Offenbarung der Erfindung nicht berücksichtigt wird.
§ 3 (5) Nr. 1 PatG → Missbräuchliche Offenbarungen
Eine Offenbarung bleibt außer Betracht, wenn sie auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers zurückgeht.
§ 3 (5) Nr. 2 PatG → Neuheitsschonfrist für Ausstellungen
Eine Offenbarung bleibt außer Betracht, wenn sie auf die Ausstellung der Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen zurückgeht.
§ 3 PatG → Neuheit und Stand der Technik
Definiert die Bedingungen, unter denen eine Erfindung als neu gilt und was als Stand der Technik betrachtet wird.
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