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§ 118 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Parteien zustimmen oder 2. nur über die Kosten entschieden werden soll.
§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.
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