Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:absehen_von_der_muendlichen_verhandlung

finanzcheck24.de

Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 118 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

§ 118 (3) PatG

Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Parteien zustimmen oder 2. nur über die Kosten entschieden werden soll.

siehe auch

§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.

patentrecht/absehen_von_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:19 von mfreund