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§ 118 (2) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Mindestladungsfrist im Berufungsverfahren.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.
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