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→ Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens
§ 140 PatG → Aussetzung des Verfahrens bei Klage aus einer Patentanmeldung
§ 148 ZPO → Aussetzung des patentrechtlichen Verletzungsverfahrens
Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt, die in die Zuständigkeit anderer Instanzen fallen, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden.1)
Allerdings kann die Beklagte über den Weg der Aussetzung des Verletzungsstreits [→ Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens] im Patentverletzungsprozess die Rechtsbeständigkeit (Schutzfähigkeit) des Klagepatents angreifen. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist grundsätzlich geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird.2)
Angesichts dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung und angesichts der begrenzten Laufzeit des vom Patent gewährten Ausschließlichkeitsrechts, das durch eine allzu großzügige Aussetzungspraxis ausgehöhlt würde, sind die Verletzungsgerichte gegenüber einer Aussetzung des Patentverletzungsprozesses grundsätzlich zurückhaltend. Andererseits gebietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Deshalb ist die Aussetzung des Verletzungsstreits grundsätzlich geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird.3)
Die Beklagte trägt im Verletzungsprozess als Verletzer nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Schutzfähigkeit.4)
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