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§ 109 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Rechtsbeschwerdeverfahren Kosten auferlegt werden können.
Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
§ 109 PatG → Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.
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