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patentrecht:kostenbeteiligung_des_praesidenten_des_patentamts

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Kostenbeteiligung des Präsidenten des Patentamts

§ 109 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Rechtsbeschwerdeverfahren Kosten auferlegt werden können.

§ 109 (2) PatG

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

siehe auch

§ 109 PatG → Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

patentrecht/kostenbeteiligung_des_praesidenten_des_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:21 von mfreund