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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:kosten_des_rechtsbeschwerdeverfahrens

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Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

§ 109 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

§ 109 (1) PatG → Kostenaufteilung bei mehreren Beteiligten
Ermöglicht dem Bundesgerichtshof, eine Kostenaufteilung unter den Beteiligten gemäß der Billigkeit zu bestimmen.

§ 109 (2) PatG → Kostenbeteiligung des Präsidenten des Patentamts
Beschreibt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Patentamts Kosten auferlegt werden können.

§ 109 (3) PatG → Anwendung der Zivilprozessordnung auf das Kostenverfahren
Bestimmt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.

patentrecht/kosten_des_rechtsbeschwerdeverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:21 von mfreund