Anzeigen:
§ 109 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.
§ 109 (1) PatG → Kostenaufteilung bei mehreren Beteiligten
Ermöglicht dem Bundesgerichtshof, eine Kostenaufteilung unter den Beteiligten gemäß der Billigkeit zu bestimmen.
§ 109 (2) PatG → Kostenbeteiligung des Präsidenten des Patentamts
Beschreibt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Patentamts Kosten auferlegt werden können.
§ 109 (3) PatG → Anwendung der Zivilprozessordnung auf das Kostenverfahren
Bestimmt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung.
PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de