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patentrecht:anwendung_der_zivilprozessordnung_auf_das_kostenverfahren

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Anwendung der Zivilprozessordnung auf das Kostenverfahren

§ 109 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

§ 109 (3) PatG

Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

siehe auch

§ 109 PatG → Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

patentrecht/anwendung_der_zivilprozessordnung_auf_das_kostenverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:21 von mfreund