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§ 109 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§ 109 PatG → Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.
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