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Ist jedermann ist klagebefugt, so spricht man von einer Popularklage.
Die Nichtigkeitsklage als Popularklage stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine behördliche Maßnahme nur unter Berufung auf eigene Rechte angegriffen werden kann und sich der Einzelne, sofern dies nicht gesetzlich vorgesehen ist, nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit machen kann [Art. 19 (4) GG → Rechtsweggarantie].1)
Art. 19 (4) GG → Rechtsweggarantie
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