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patentrecht:informationspflicht_des_deutschen_patent-_und_markenamts

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Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts

§ 26a des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Informationspflichten und die internationale Zusammenarbeit des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

§ 26a (1) PatG → Information der Öffentlichkeit
Das Amt informiert die Öffentlichkeit über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken.

§ 26a (2) PatG → Internationale Zusammenarbeit
Das Amt arbeitet mit internationalen Organisationen und Ämtern für geistiges Eigentum zusammen.

siehe auch

PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.

patentrecht/informationspflicht_des_deutschen_patent-_und_markenamts.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:37 von mfreund