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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:informationspflicht_des_deutschen_patent-_und_markenamts

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Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts

§ 26a (1) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über geistiges Eigentum und dessen Grenzen sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren.

siehe auch

§ 26a (2) PatG → Kooperation mit internationalen Ämtern

PatG → Patentgesetz

§ 65a MarkenG → Zusammenarbeit der Ämter

patentrecht/informationspflicht_des_deutschen_patent-_und_markenamts.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/17 10:31 von mfreund