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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:internationale_zusammenarbeit

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Internationale Zusammenarbeit

§ 26a (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die internationale Zusammenarbeit des Deutschen Patent- und Markenamts.

§ 26a (2) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Ämtern für geistiges Eigentum anderer Länder und Regionen, der Europäischen Patentorganisation, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Weltorganisation für geistiges Eigentum zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst auch urheberrechtliche Belange. § 65a des Markengesetzes bleibt unberührt.

siehe auch

§ 26a PatG → Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts
Beschreibt die Informationspflichten und die internationale Zusammenarbeit des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

patentrecht/internationale_zusammenarbeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:37 von mfreund