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§ 26a (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die internationale Zusammenarbeit des Deutschen Patent- und Markenamts.
Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Ämtern für geistiges Eigentum anderer Länder und Regionen, der Europäischen Patentorganisation, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Weltorganisation für geistiges Eigentum zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst auch urheberrechtliche Belange. § 65a des Markengesetzes bleibt unberührt.
§ 26a PatG → Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts
Beschreibt die Informationspflichten und die internationale Zusammenarbeit des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
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