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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:information_der_oeffentlichkeit

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Information der Öffentlichkeit

§ 26a (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Aufgabe des Deutschen Patent- und Markenamts, die Öffentlichkeit über geistige Eigentumsrechte zu informieren.

§ 26a (1) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, in allgemeiner Form über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren.

siehe auch

§ 26a PatG → Informationspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts
Beschreibt die Informationspflichten und die internationale Zusammenarbeit des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

patentrecht/information_der_oeffentlichkeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:37 von mfreund