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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:hoehe_der_gebuehren

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Höhe der Gebühren

§ 2 des Patentkostengesetzes legt fest, dass die Gebühren für Verfahren nach einem Gebührenverzeichnis erhoben werden und regelt die spezifische Gebührenbemessung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere anhand des Streitwerts.

§ 2 (1) PatKostG → Gebühren
Bestimmt, dass die Gebühren nach dem in der Anlage zum Gesetz enthaltenen Gebührenverzeichnis erhoben werden.

§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt, dass die Gebühren für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht nach dem Streitwert bemessen werden.

siehe auch

PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.

patentrecht/hoehe_der_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/16 07:51 von mfreund