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Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
Anlage (zu § 2 Abs. 1) → Gebührenverzeichnis
Legt die spezifischen Gebührenbeträge für verschiedene Verfahren und Amtshandlungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Bundespatentgericht fest.
→ Gebühren (Öffentliches Recht)
→ Gebühren (Verfahrensrecht)
§ 2 PatKostG → Höhe der Gebühren
Legt fest, dass die Gebühren für Verfahren nach einem Gebührenverzeichnis erhoben werden und regelt die spezifische Gebührenbemessung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere anhand des Streitwerts.
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