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§ 29 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Verpflichtungen und Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Bezug auf die Abgabe von Gutachten und die Erteilung von Auskünften.
§ 29 (1) PatG → Gutachten auf Ersuchen der Gerichte
Das Patentamt muss auf Ersuchen der Gerichte Gutachten zu Patentfragen abgeben, wenn abweichende Gutachten vorliegen.
§ 29 (2) PatG → Beschränkung der Gutachtenerstellung
Das Patentamt darf ohne Genehmigung keine Gutachten außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises abgeben.
§ 29 (3) PatG → Auskünfte zum Stand der Technik
Das Justizministerium kann bestimmen, dass das Patentamt Auskünfte zum Stand der Technik erteilt.
PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.
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